AGB
Vertragsbedingungen im Rahmen der Personalvermittlung
zwischen
der „Merzifon Personalberatung“, Inhaber Ugur Merzifon, Roggenweg 2a in 28844
Weyhe
und
dem Auftraggeber/Kunden.
Präambel
Die Vertragspartner wollen durch diese Vermittlungsvereinbarung die Rahmenbedingungen
festlegen, unter welchen die Merzifon Personalberatung seinem Auftraggeber
Bewerberkandidaten für ein Arbeitsverhältnis vermittelt.
§ 1 Auftrag und Vertragsschluss
1. Auftrag: Der Auftraggeber beauftragt Merzifon Personalberatung mit der Vermittlung
von Bewerbern für bei sich zu besetzende Stellen. Die zu besetzenden Stellen, für
welche Merzifon Personalberatung Bewerber identifizieren, prüfen und übersenden
soll, werden zwischen dem Auftraggeber und Merzifon Personalberatung geklärt.
Ebenso werden die benötigten Qualifikationen für die Bewerber durchgesprochen.
2. Vertragsschluss durch schlüssiges Handeln: Ein Vermittlungsvertrag kommt auch
ohne ausdrückliche Unterzeichnung zustande, wenn der Auftraggeber Leistungen von
Merzifon Personalberatung entgegennimmt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der
Auftraggeber einen von Merzifon Personalberatung vorgestellten Bewerber zu einem
Vorstellungsgespräch einlädt oder weitere Informationen zum Kandidaten anfordert,
nachdem ihm die vorliegenden AGB sowie das Bewerberprofil übermittelt wurden. Ein
Vertrag kommt auch zustande, wenn eine schriftliche Beauftragung per Mail vom
Auftraggeber bei Merzifon Personalberatung eingeht.
3. Ausschluss des Widerrufsrechts (B2B-Klarstellung): Da der Auftraggeber als
Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt und den Vertrag in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt, besteht kein
gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB.
§ 2 Leistung, Rechtsnatur und Haftungsbeschränkungen
1. Leistungsumfang: Merzifon Personalberatung wird für den Auftraggeber Bewerber für
die zu besetzenden Stellen mit den entsprechenden Qualifikationen suchen, eine
Vorauswahl treffen, die Bewerbungsunterlagen geeigneter Bewerber aufbereiten und
die Bewerber durch Übersendung der aufbereiteten Bewerbungsunterlagen dem
Auftraggeber vorstellen.
2. Rechtsnatur des Vertrages: Die Parteien sind sich einig, dass Merzifon
Personalberatung ausschließlich als Vermittler tätig wird. Ein
Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis (Zeitarbeit) wird nicht begründet. Die Bewerber
stehen zu keinem Zeitpunkt in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu Merzifon
Personalberatung.3. Haftung bei Direktansprache (Headhunting): Der Auftraggeber beauftragt Merzifon
Personalberatung ausdrücklich mit der gezielten Ansprache von potenziellen
Kandidaten, auch wenn sich diese in einem festen Anstellungsverhältnis befinden.
Merzifon Personalberatung führt diese Ansprache im Rahmen der rechtlichen
Zulässigkeit durch. Eine Haftung für wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahmen des
Auftraggebers durch Dritte (z. B. bisherige Arbeitgeber der Bewerber) ist
ausgeschlossen, sofern Merzifon Personalberatung nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt hat.
4. Haftung und Verfügbarkeit: Merzifon Personalberatung schuldet die Bemühung um
die Benennung geeigneter Kandidaten, jedoch keinen Erfolg im Sinne einer
garantierten Stellenbesetzung. Merzifon Personalberatung haftet nicht für
Verzögerungen oder die Unmöglichkeit der Vermittlung, die auf höherer Gewalt oder
einem Mangel an qualifizierten Bewerbern am Arbeitsmarkt beruhen.
§ 3 Vergütung und Provisionsanspruch
1. Grundlage: Schließt der Auftraggeber mit einem von Merzifon Personalberatung
vorgestellten Bewerber einen Arbeitsvertrag, so erhält Merzifon Personalberatung ein
Vermittlungshonorar. Das Vermittlungshonorar ist fest im Angebot vereinbart. Es wird
an der Jahresbruttovergütung des Bewerbers gemessen und umfasst alle Zahlungen
einschließlich der Zahlungen von Gratifikationen, Urlaubsgeld, Boni,
Firmenwagenbereitstellung etc., die der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 12
Monaten vom Auftraggeber erhält. Die Abrechnung erfolgt in zwei Teilen. Der erste Teil
wird mit dem Erhalt und Bestätigung des Angebotes fällig. Die Höhe ist fest im Angebot
vereinbart. Der zweite Teil wird nach erfolgreicher Vermittlung fällig und beträgt die
komplette Restsumme. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung besteht nicht.
Alle vereinbarten Honorare verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Berechnung auf Basis der
Jahresbruttovergütung erfolgt auf Grundlage des im Arbeitsvertrag vereinbarten
Zielgehalts (inklusive aller variablen Anteile bei 100 % Zielerreichung), unabhängig
davon, ob diese Beträge bereits ausgezahlt wurden.
2. Umfang des Anspruchs: Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht
unabhängig davon, ob der vorgestellte Bewerber für die ursprünglich vorgesehene
Position oder für eine andere Stelle beim Auftraggeber (oder einem mit ihm
verbundenen Unternehmen) eingestellt wird. Der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn
der Bewerber die Stelle nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags nicht tatsächlich
antritt. Dies gilt auch dann, wenn der Bewerber zunächst abgelehnt wurde oder der
Vermittlungsauftrag bereits beendet wurde. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
Merzifon Personalberatung auf Verlangen eine Kopie des Arbeitsvertrages oder eine
schriftliche Bestätigung über die vereinbarte Bruttojahresvergütung des vermittelten
Bewerbers zur Berechnung des Honorars vorzulegen. Erfolgt diese Vorlage nicht, ist
Merzifon Personalberatung berechtigt, das Honorar auf Basis einer marktüblichen
Vergütung für die entsprechende Position zu schätzen. Das
Mindestvermittlungshonorar pro erfolgreicher Besetzung beträgt 5.000,00 € netto,
sofern die prozentuale Berechnung vom Jahresbruttogehalt diesen Betrag
unterschreitet.
3. Kausalitätsvermutung: Schließt der Auftraggeber innerhalb von 12 Monaten nach der
erstmaligen Vorstellung eines Bewerbers durch Merzifon Personalberatung einenArbeitsvertrag mit diesem Bewerber ab, so wird vermutet, dass die Einstellung
aufgrund der Tätigkeit von Merzifon Personalberatung erfolgt ist (Kausalität). Der
Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der Bewerber für eine andere
Position als die ursprünglich vorgesehene eingestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn
der Bewerber zunächst abgelehnt wurde oder der Vermittlungsauftrag bereits beendet
wurde.
4. Umgehungsschutz: Die provisionspflichtige Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der
Auftraggeber die von Merzifon Personalberatung erhaltenen Daten an ein mit ihm
verbundenes Unternehmen (gem. §§ 15 ff. AktG) weitergibt und der Bewerber dort
eingestellt wird. In diesem Fall haftet der Auftraggeber für das Vermittlungshonorar wie
bei einer Eigeneinstellung.
5. Vorkenntnis von Bewerbern: Sollte ein von Merzifon Personalberatung vorgestellter
Bewerber dem Auftraggeber bereits bekannt sein (Vorkenntnis), ist der Auftraggeber
verpflichtet, Merzifon Personalberatung hierüber unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Bewerberunterlagen, schriftlich (E-Mail
ausreichend) unter Beifügung eines Nachweises (z. B. Eingangsbestätigung der
früheren Bewerbung) zu informieren. Erfolgt diese Mitteilung nicht rechtzeitig, kann
sich der Auftraggeber nicht auf die Vorkenntnis berufen. In diesem Fall gilt die
Vorstellung durch Merzifon Personalberatung als ursächlich für eine etwaige
Einstellung, und das volle Vermittlungshonorar wird fällig.
§ 4 Gewährleistung, Mitwirkungspflichten und Datenschutz, AGG
1. Gewährleistung und Haftung: Merzifon Personalberatung übernimmt keine Gewähr
für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Echtheit der von den Bewerberkandidaten oder
Dritten zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen. Eine Prüfung der
Angaben auf deren Wahrheitsgehalt erfolgt nur nach gesonderter schriftlicher
Vereinbarung.
2. Mitwirkungspflichten: Der Auftraggeber verpflichtet sich, Merzifon Personalberatung
unverzüglich zu unterrichten, wenn eine vakante Stelle bereits anderweitig besetzt
wurde oder kein Interesse mehr an einer Vermittlung besteht. Bei schuldhafter
Verletzung dieser Informationspflicht hat Merzifon Personalberatung Anspruch auf
Ersatz der dadurch unnötig entstandenen Aufwendungen.
3. Haftung bei Vertraulichkeitsverstoß: Gibt der Auftraggeber vertrauliche
Kandidatendaten unbefugt an Dritte weiter, ohne dass es zu einer Einstellung kommt,
und entsteht Merzifon Personalberatung dadurch ein nachweisbarer Schaden, ist der
Auftraggeber zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.
4. Datenschutz und DSGVO-Konformität: Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm
von Merzifon Personalberatung übermittelten Bewerberdaten ausschließlich zum
Zweck der Stellenbesetzung zu verarbeiten und die Bestimmungen der DSGVO
einzuhalten. Kommt es nicht zu einer Einstellung, ist der Auftraggeber verpflichtet,
sämtliche erhaltenen Bewerberdaten und Unterlagen (physisch und digital)
unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. Davon ausgenommen sind Daten, die zur
Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für
die Dauer der gesetzlichen Nachweisfrist (i. d. R. 6 Monate) vorgehalten werden
müssen. Der Auftraggeber stellt Merzifon Personalberatung von allen AnsprüchenDritter frei, die aus einer vorschriftswidrigen Verarbeitung der Daten durch den
Auftraggeber resultieren.
5. AGG: Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Auswahl und Einstellung der von
Merzifon Personalberatung vorgeschlagenen Bewerber die geltenden gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG),
einzuhalten. Der Auftraggeber stellt Merzifon Personalberatung von jeglichen
Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Bestimmungen durch den
Auftraggeber beruhen.
§ 5 Kundenschutz und Reisekosten
1. Kundenschutz (Abwerbeverbot): Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der
Laufzeit dieses Vertrages sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen
Beendigung keine Mitarbeiter von Merzifon Personalberatung aktiv abzuwerben oder
ohne Zustimmung von Merzifon Personalberatung fest anzustellen.
2. Reisekosten der Bewerber: Jegliche Kosten, die Bewerbern im Rahmen von
Vorstellungsgesprächen beim Auftraggeber entstehen (z. B. Reise- oder
Übernachtungskosten), sind vom Auftraggeber direkt mit dem Bewerber abzurechnen.
Merzifon Personalberatung übernimmt keine Haftung für solche Auslagen und wird
diese auch nicht verauslagen. Ansprüche der Bewerber sind unmittelbar gegen den
Auftraggeber zu richten.
§ 6 Nachbesetzung (Refill-Service)
1. Sollte das Arbeitsverhältnis mit einem vermittelten Bewerber innerhalb der ersten drei
Monate nach Arbeitsantritt enden (durch Kündigung des Bewerbers oder des
Auftraggebers), verpflichtet sich Merzifon Personalberatung zur einmaligen,
kostenfreien Suche nach einem Ersatzkandidaten für die ursprünglich
ausgeschriebene Position. Die Verpflichtung zur kostenfreien Ersatzsuche gemäß § 6
entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Auftraggeber aus betriebsbedingten
Gründen gekündigt wird oder wenn die vorzeitige Beendigung auf Umständen beruht,
die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Standortschließung, Umstrukturierung).
2. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber Merzifon Personalberatung über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von 10 Werktagen schriftlich informiert
und alle bisherigen Rechnungen vollständig beglichen hat.
3. Ein Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Vermittlungshonorars besteht
nicht.
§ 7 Kündigung
Diese Vereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden.
Kommt ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem vom Merzifon Personalberatung
vorgestellten Bewerber nach Kündigung dieser Vereinbarung zustande, bleibt der Anspruch
von Merzifon Personalberatung auf Vermittlungshonorar unberührt. Insofern verbleibt es bei
den Regelungen dieser Vertragsbedingungen.
§ 8 Zahlungsbedingungen und Exklusivität
1. Zahlung: Rechnungen von Merzifon Personalberatung sind innerhalb von 7
Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zahlbar. Nach Ablauf dieser Fristkommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Gegen Ansprüche von
Merzifon Personalberatung kann der Auftraggeber nur mit unstreitigen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Bei Zahlungsverzug kann
Merzifon Personalberatung Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszins
verlangen. Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug,
ruht die Verpflichtung von Merzifon Personalberatung zur weiteren Bearbeitung
laufender Aufträge sowie zur Erbringung des Refill-Services gemäß § 6, bis alle fälligen
Forderungen ausgeglichen sind.
2. Exklusivität: Der Auftraggeber sichert Merzifon Personalberatung für die Dauer von
42 Wochen ab Auftragserteilung die exklusive Beauftragung für die zu besetzende
Stelle zu. Während dieses Zeitraums wird der Auftraggeber keine weiteren
Personalvermittler für diese Vakanz einschalten.
§ 9 Sonstiges und Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
1. Vertraulichkeit: Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über Unterlagen und
Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder einen Bewerber erhalten
haben, Stillschweigen zu bewahren.
2. Schriftform: Es bestehen keine Nebenabreden. Sofern Änderungen oder
Ergänzungen aufgenommen werden sollen, bedarf es der Schriftform. Soweit in diesen
AGB die Schriftform gefordert wird, genügt zur Wahrung dieser Form die Textform (§
126b BGB), also insbesondere die Übermittlung per E-Mail.
3. Schlussbestimmung: Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare
Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die
dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
4. Gerichtsstand: Gerichtsstand ist Bremen.
Stand: 13.05.2026 (Bremen)