AGB

Vertragsbedingungen im Rahmen der Personalvermittlung

zwischen

der „Merzifon Personalberatung“, Inhaber Ugur Merzifon, Roggenweg 2a in 28844

Weyhe

und

dem Auftraggeber/Kunden.

Präambel

Die Vertragspartner wollen durch diese Vermittlungsvereinbarung die Rahmenbedingungen

festlegen, unter welchen die Merzifon Personalberatung seinem Auftraggeber

Bewerberkandidaten für ein Arbeitsverhältnis vermittelt.

§ 1 Auftrag und Vertragsschluss

1. Auftrag: Der Auftraggeber beauftragt Merzifon Personalberatung mit der Vermittlung

von Bewerbern für bei sich zu besetzende Stellen. Die zu besetzenden Stellen, für

welche Merzifon Personalberatung Bewerber identifizieren, prüfen und übersenden

soll, werden zwischen dem Auftraggeber und Merzifon Personalberatung geklärt.

Ebenso werden die benötigten Qualifikationen für die Bewerber durchgesprochen.

2. Vertragsschluss durch schlüssiges Handeln: Ein Vermittlungsvertrag kommt auch

ohne ausdrückliche Unterzeichnung zustande, wenn der Auftraggeber Leistungen von

Merzifon Personalberatung entgegennimmt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der

Auftraggeber einen von Merzifon Personalberatung vorgestellten Bewerber zu einem

Vorstellungsgespräch einlädt oder weitere Informationen zum Kandidaten anfordert,

nachdem ihm die vorliegenden AGB sowie das Bewerberprofil übermittelt wurden. Ein

Vertrag kommt auch zustande, wenn eine schriftliche Beauftragung per Mail vom

Auftraggeber bei Merzifon Personalberatung eingeht.

3. Ausschluss des Widerrufsrechts (B2B-Klarstellung): Da der Auftraggeber als

Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt und den Vertrag in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt, besteht kein

gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB.

§ 2 Leistung, Rechtsnatur und Haftungsbeschränkungen

1. Leistungsumfang: Merzifon Personalberatung wird für den Auftraggeber Bewerber für

die zu besetzenden Stellen mit den entsprechenden Qualifikationen suchen, eine

Vorauswahl treffen, die Bewerbungsunterlagen geeigneter Bewerber aufbereiten und

die Bewerber durch Übersendung der aufbereiteten Bewerbungsunterlagen dem

Auftraggeber vorstellen.

2. Rechtsnatur des Vertrages: Die Parteien sind sich einig, dass Merzifon

Personalberatung ausschließlich als Vermittler tätig wird. Ein

Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis (Zeitarbeit) wird nicht begründet. Die Bewerber

stehen zu keinem Zeitpunkt in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu Merzifon

Personalberatung.3. Haftung bei Direktansprache (Headhunting): Der Auftraggeber beauftragt Merzifon

Personalberatung ausdrücklich mit der gezielten Ansprache von potenziellen

Kandidaten, auch wenn sich diese in einem festen Anstellungsverhältnis befinden.

Merzifon Personalberatung führt diese Ansprache im Rahmen der rechtlichen

Zulässigkeit durch. Eine Haftung für wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahmen des

Auftraggebers durch Dritte (z. B. bisherige Arbeitgeber der Bewerber) ist

ausgeschlossen, sofern Merzifon Personalberatung nicht vorsätzlich oder grob

fahrlässig gehandelt hat.

4. Haftung und Verfügbarkeit: Merzifon Personalberatung schuldet die Bemühung um

die Benennung geeigneter Kandidaten, jedoch keinen Erfolg im Sinne einer

garantierten Stellenbesetzung. Merzifon Personalberatung haftet nicht für

Verzögerungen oder die Unmöglichkeit der Vermittlung, die auf höherer Gewalt oder

einem Mangel an qualifizierten Bewerbern am Arbeitsmarkt beruhen.

§ 3 Vergütung und Provisionsanspruch

1. Grundlage: Schließt der Auftraggeber mit einem von Merzifon Personalberatung

vorgestellten Bewerber einen Arbeitsvertrag, so erhält Merzifon Personalberatung ein

Vermittlungshonorar. Das Vermittlungshonorar ist fest im Angebot vereinbart. Es wird

an der Jahresbruttovergütung des Bewerbers gemessen und umfasst alle Zahlungen

einschließlich der Zahlungen von Gratifikationen, Urlaubsgeld, Boni,

Firmenwagenbereitstellung etc., die der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 12

Monaten vom Auftraggeber erhält. Die Abrechnung erfolgt in zwei Teilen. Der erste Teil

wird mit dem Erhalt und Bestätigung des Angebotes fällig. Die Höhe ist fest im Angebot

vereinbart. Der zweite Teil wird nach erfolgreicher Vermittlung fällig und beträgt die

komplette Restsumme. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung besteht nicht.

Alle vereinbarten Honorare verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils

geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Berechnung auf Basis der

Jahresbruttovergütung erfolgt auf Grundlage des im Arbeitsvertrag vereinbarten

Zielgehalts (inklusive aller variablen Anteile bei 100 % Zielerreichung), unabhängig

davon, ob diese Beträge bereits ausgezahlt wurden.

2. Umfang des Anspruchs: Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht

unabhängig davon, ob der vorgestellte Bewerber für die ursprünglich vorgesehene

Position oder für eine andere Stelle beim Auftraggeber (oder einem mit ihm

verbundenen Unternehmen) eingestellt wird. Der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn

der Bewerber die Stelle nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags nicht tatsächlich

antritt. Dies gilt auch dann, wenn der Bewerber zunächst abgelehnt wurde oder der

Vermittlungsauftrag bereits beendet wurde. Der Auftraggeber verpflichtet sich,

Merzifon Personalberatung auf Verlangen eine Kopie des Arbeitsvertrages oder eine

schriftliche Bestätigung über die vereinbarte Bruttojahresvergütung des vermittelten

Bewerbers zur Berechnung des Honorars vorzulegen. Erfolgt diese Vorlage nicht, ist

Merzifon Personalberatung berechtigt, das Honorar auf Basis einer marktüblichen

Vergütung für die entsprechende Position zu schätzen. Das

Mindestvermittlungshonorar pro erfolgreicher Besetzung beträgt 5.000,00 € netto,

sofern die prozentuale Berechnung vom Jahresbruttogehalt diesen Betrag

unterschreitet.

3. Kausalitätsvermutung: Schließt der Auftraggeber innerhalb von 12 Monaten nach der

erstmaligen Vorstellung eines Bewerbers durch Merzifon Personalberatung einenArbeitsvertrag mit diesem Bewerber ab, so wird vermutet, dass die Einstellung

aufgrund der Tätigkeit von Merzifon Personalberatung erfolgt ist (Kausalität). Der

Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der Bewerber für eine andere

Position als die ursprünglich vorgesehene eingestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn

der Bewerber zunächst abgelehnt wurde oder der Vermittlungsauftrag bereits beendet

wurde.

4. Umgehungsschutz: Die provisionspflichtige Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der

Auftraggeber die von Merzifon Personalberatung erhaltenen Daten an ein mit ihm

verbundenes Unternehmen (gem. §§ 15 ff. AktG) weitergibt und der Bewerber dort

eingestellt wird. In diesem Fall haftet der Auftraggeber für das Vermittlungshonorar wie

bei einer Eigeneinstellung.

5. Vorkenntnis von Bewerbern: Sollte ein von Merzifon Personalberatung vorgestellter

Bewerber dem Auftraggeber bereits bekannt sein (Vorkenntnis), ist der Auftraggeber

verpflichtet, Merzifon Personalberatung hierüber unverzüglich, spätestens jedoch

innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Bewerberunterlagen, schriftlich (E-Mail

ausreichend) unter Beifügung eines Nachweises (z. B. Eingangsbestätigung der

früheren Bewerbung) zu informieren. Erfolgt diese Mitteilung nicht rechtzeitig, kann

sich der Auftraggeber nicht auf die Vorkenntnis berufen. In diesem Fall gilt die

Vorstellung durch Merzifon Personalberatung als ursächlich für eine etwaige

Einstellung, und das volle Vermittlungshonorar wird fällig.

§ 4 Gewährleistung, Mitwirkungspflichten und Datenschutz, AGG

1. Gewährleistung und Haftung: Merzifon Personalberatung übernimmt keine Gewähr

für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Echtheit der von den Bewerberkandidaten oder

Dritten zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen. Eine Prüfung der

Angaben auf deren Wahrheitsgehalt erfolgt nur nach gesonderter schriftlicher

Vereinbarung.

2. Mitwirkungspflichten: Der Auftraggeber verpflichtet sich, Merzifon Personalberatung

unverzüglich zu unterrichten, wenn eine vakante Stelle bereits anderweitig besetzt

wurde oder kein Interesse mehr an einer Vermittlung besteht. Bei schuldhafter

Verletzung dieser Informationspflicht hat Merzifon Personalberatung Anspruch auf

Ersatz der dadurch unnötig entstandenen Aufwendungen.

3. Haftung bei Vertraulichkeitsverstoß: Gibt der Auftraggeber vertrauliche

Kandidatendaten unbefugt an Dritte weiter, ohne dass es zu einer Einstellung kommt,

und entsteht Merzifon Personalberatung dadurch ein nachweisbarer Schaden, ist der

Auftraggeber zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.

4. Datenschutz und DSGVO-Konformität: Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm

von Merzifon Personalberatung übermittelten Bewerberdaten ausschließlich zum

Zweck der Stellenbesetzung zu verarbeiten und die Bestimmungen der DSGVO

einzuhalten. Kommt es nicht zu einer Einstellung, ist der Auftraggeber verpflichtet,

sämtliche erhaltenen Bewerberdaten und Unterlagen (physisch und digital)

unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. Davon ausgenommen sind Daten, die zur

Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für

die Dauer der gesetzlichen Nachweisfrist (i. d. R. 6 Monate) vorgehalten werden

müssen. Der Auftraggeber stellt Merzifon Personalberatung von allen AnsprüchenDritter frei, die aus einer vorschriftswidrigen Verarbeitung der Daten durch den

Auftraggeber resultieren.

5. AGG: Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Auswahl und Einstellung der von

Merzifon Personalberatung vorgeschlagenen Bewerber die geltenden gesetzlichen

Bestimmungen, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG),

einzuhalten. Der Auftraggeber stellt Merzifon Personalberatung von jeglichen

Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Bestimmungen durch den

Auftraggeber beruhen.

§ 5 Kundenschutz und Reisekosten

1. Kundenschutz (Abwerbeverbot): Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der

Laufzeit dieses Vertrages sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen

Beendigung keine Mitarbeiter von Merzifon Personalberatung aktiv abzuwerben oder

ohne Zustimmung von Merzifon Personalberatung fest anzustellen.

2. Reisekosten der Bewerber: Jegliche Kosten, die Bewerbern im Rahmen von

Vorstellungsgesprächen beim Auftraggeber entstehen (z. B. Reise- oder

Übernachtungskosten), sind vom Auftraggeber direkt mit dem Bewerber abzurechnen.

Merzifon Personalberatung übernimmt keine Haftung für solche Auslagen und wird

diese auch nicht verauslagen. Ansprüche der Bewerber sind unmittelbar gegen den

Auftraggeber zu richten.

§ 6 Nachbesetzung (Refill-Service)

1. Sollte das Arbeitsverhältnis mit einem vermittelten Bewerber innerhalb der ersten drei

Monate nach Arbeitsantritt enden (durch Kündigung des Bewerbers oder des

Auftraggebers), verpflichtet sich Merzifon Personalberatung zur einmaligen,

kostenfreien Suche nach einem Ersatzkandidaten für die ursprünglich

ausgeschriebene Position. Die Verpflichtung zur kostenfreien Ersatzsuche gemäß § 6

entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Auftraggeber aus betriebsbedingten

Gründen gekündigt wird oder wenn die vorzeitige Beendigung auf Umständen beruht,

die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Standortschließung, Umstrukturierung).

2. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber Merzifon Personalberatung über die

Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von 10 Werktagen schriftlich informiert

und alle bisherigen Rechnungen vollständig beglichen hat.

3. Ein Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Vermittlungshonorars besteht

nicht.

§ 7 Kündigung

Diese Vereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden.

Kommt ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem vom Merzifon Personalberatung

vorgestellten Bewerber nach Kündigung dieser Vereinbarung zustande, bleibt der Anspruch

von Merzifon Personalberatung auf Vermittlungshonorar unberührt. Insofern verbleibt es bei

den Regelungen dieser Vertragsbedingungen.

§ 8 Zahlungsbedingungen und Exklusivität

1. Zahlung: Rechnungen von Merzifon Personalberatung sind innerhalb von 7

Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zahlbar. Nach Ablauf dieser Fristkommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Gegen Ansprüche von

Merzifon Personalberatung kann der Auftraggeber nur mit unstreitigen oder

rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Bei Zahlungsverzug kann

Merzifon Personalberatung Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszins

verlangen. Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug,

ruht die Verpflichtung von Merzifon Personalberatung zur weiteren Bearbeitung

laufender Aufträge sowie zur Erbringung des Refill-Services gemäß § 6, bis alle fälligen

Forderungen ausgeglichen sind.

2. Exklusivität: Der Auftraggeber sichert Merzifon Personalberatung für die Dauer von

42 Wochen ab Auftragserteilung die exklusive Beauftragung für die zu besetzende

Stelle zu. Während dieses Zeitraums wird der Auftraggeber keine weiteren

Personalvermittler für diese Vakanz einschalten.

§ 9 Sonstiges und Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

1. Vertraulichkeit: Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über Unterlagen und

Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder einen Bewerber erhalten

haben, Stillschweigen zu bewahren.

2. Schriftform: Es bestehen keine Nebenabreden. Sofern Änderungen oder

Ergänzungen aufgenommen werden sollen, bedarf es der Schriftform. Soweit in diesen

AGB die Schriftform gefordert wird, genügt zur Wahrung dieser Form die Textform (§

126b BGB), also insbesondere die Übermittlung per E-Mail.

3. Schlussbestimmung: Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder

undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare

Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die

dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

4. Gerichtsstand: Gerichtsstand ist Bremen.

Stand: 13.05.2026 (Bremen)

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