AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Personalberatung über „Merzifon Personalberatung“
zwischen der
Merzifon Personalberatung, Kommodore-Johnsen-Boulevard 18, 28217 Bremen
vertreten durch Ugur Merzifon
und
Ihnen persönlich oder dem Rechtssubjekt, zu dessen Vertretung Sie berechtigt sind, als Auftraggeber (im Folgenden „Auftraggeber“)
Präambel
Die Vertragspartner wollen durch diese Vermittlungsvereinbarung die Rahmenbedingungen festlegen, unten welchen Merzifon Personalberatung seinem Auftraggeber Bewerberkandidaten für ein Arbeitsverhältnis vermittelt.
§ 1 Auftrag
Der Auftraggeber beauftragt Merzifon Personalberatung mit der Vermittlung von Bewerbern für bei sich zu besetzenden Stellen. Die zu besetzenden Stellen, für welche Merzifon Personalberatung, Bewerber identifizieren, prüfen und übersenden soll, werden zwischen dem Auftraggeber und Merzifon Personalberatung geklärt. Ebenso werden die benötigten Qualifikationen für die Bewerber durchgesprochen.
§ 2 Leistung von MERZIFON PERSONALBERATUNG
Merzifon Personalberatung wird für den Auftraggeber Bewerber für die zu besetzenden Stellen mit den entsprechenden Qualifikationen suchen, eine Vorauswahl treffen, die Bewerbungsunterlagen geeigneter Bewerber aufbereiten und die Bewerber durch Übersendung der aufbereiteten Bewerbungsunterlagen dem Auftraggeber vorstellen.
Die im Angebot vereinbarte Laufzeit wird geschlossen und beginnt mit der Unterzeichnung dieses Vertrags durch beide Seiten.
§ 3 Vergütung
- Schließt der Auftraggeber mit einem von Merzifon Personalberatung vorgestellten Bewerber einen Arbeitsvertrag, so erhält Merzifon Personalberatung ein Vermittlungshonorar. Das Vermittlungshonorar ist Fest im Angebot vereinbart. Das Vermittlungshonorar wird an der Jahresbruttovergütung des Bewerbers gemessen und umfasst alle Zahlungen einschließlich der Zahlungen von Gratifikationen, Urlaubsgeld, Boni, Firmenwagenbereitstellung etc., die der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vom Auftraggeber erhält.
- Die Abrechnung erfolgt in zwei Teilen. Der erste Teil wird mit dem Erhalt und Bestätigung des Angebotes fällig. Die Höhe ist Fest im Angebot vereinbart. Der zweite Teil wird nach erfolgreicher Vermittlung fällig und beträgt die komplette Restsumme. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung besteht nicht.
- Ein Vertrag kommt auch zustande, wenn eine schriftliche Beauftragung per Mail vom Auftraggeber bei Merzifon Personalberatung eingeht.
- Schließt ein Dritter einen Vertrag mit einem Bewerber aufgrund von Unterlagen und Informationen, die der Auftraggeber von Merzifon Personalberatung erhalten hat und die der Auftraggeber entgegen §7 dieser Vereinbarung weitergegeben hat, schuldet der Auftraggeber gleichfalls Vermittlungshonorar.
- Mögliche Auslagen der Bewerber für Vorstellungsgespräche beim Auftraggeber sind vom Auftraggeber den Bewerbern direkt zu erstatten.
§ 4 Vorbewerbung
Hat sich ein von Merzifon Personalberatung vorgestellter Bewerber bereits im Vorfeld und unabhängig von der Vorstellung durch Merzifon Personalberatung bei dem Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet Merzifon Personalberatung, unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen durch Merzifon Personalberatung zu unterrichten. In diesem Fall erbringt Merzifon Personalberatung keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Bewerbers. Der Auftraggeber kann Merzifon Personalberatung jedoch anweisen, auch bezüglich dieses Bewerbers weiterzuarbeiten. Kommt es in einem derartigen Fall zum Vertragsabschluss zwischen Auftraggeber und Bewerber, schuldet der Auftraggeber das Vermittlungshonorar ungeschmälert.
§ 5 Vertragsabschluss mit Bewerbern
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Merzifon Personalberatung unverzüglich von einem Vertragsabschluss zwischen ihm und einem von Merzifon Personalberatung vorgestellten Bewerber zu unterrichten. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, ist Merzifon Personalberatung berechtigt das Vermittlungshonorar aufgrund einer Schätzung der Bruttojahresvergütung des vermittelten Bewerbers festzulegen.
§ 6 Zahlung
- Rechnungen von Merzifon Personalberatung sind sofort fällig und ohne Abzüge zu begleichen.
- Gegen Ansprüche von Merzifon Personalberatung kann der Auftraggeber nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann Merzifon Personalberatung Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass Merzifon Personalberatung keine, oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Merzifon Personalberatung behält sich vor, die Ersetzung eines höheren Verzugsschadens auf Nachweis zu fordern.
§ 7 Vertraulichkeit / Unterlagen
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über Unterlagen und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder einen Bewerber im Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung erhalten haben, Stillschweigen bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages fort.
Der Auftraggeber hat von Merzifon Personalberatung übergebene Unterlagen auf Verlangen herauszugeben. Dies gilt nicht für weitergegebene Unterlagen eines Bewerbers, mit dem der Auftraggeber einen Vertrag abgeschlossen hat.
Der Auftraggeber ist jedoch damit einverstanden, dass Merzifon Personalberatung zur erfolgreichen Vermittlung eines Bewerberkandidaten sein Netzwerk an Kooperationspartnern hinzuzieht.
§ 8 Kündigung
Diese Vereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Kommt ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem vom Merzifon Personalberatung vorgestellten Bewerber nach Kündigung dieser Vereinbarung zustande, bleibt der Anspruch von Merzifon Personalberatung auf Vermittlungshonorar unberührt.
§ 9 Schlussbestimmungen
- Es gelten die AGBs von Merzifon Personalberatung.
- Gerichtsstand ist Bremen.
- Es bestehen keine Nebenabreden. Sofern Änderungen oder Ergänzungen aufgenommen werden sollen, bedarf es der Schriftform.